1. Übergabe und Benutzung
Das Fahrzeug wird vollgetankt und in sauberem Zustand übergeben und ist entsprechend zurückzugeben.
Der Benutzer hat das Fahrzeug sachgemäß und pfleglich zu behandeln.
Ohne schriftliche Genehmigung des Verleihers darf er weder Teile austauschen noch entfernen. Dies gilt auch für Zusatzeinrichtungen.
Reparaturen darf der Benutzer nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Verleihers durchführen lassen. Die Wahl der Reparaturwerkstatt steht in jedem Fall dem Verleiher zu.
2. Haftung des Benutzers
Der Benutzer haftet vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur Rückgabe des Fahrzeuges dem Verleiher gegenüber auch
für leichte Fahrlässigkeit hinsichtlich Untergang (auch Abhandenkommen und Beschlagnahme) des Fahrzeuges und für sämtliche Schäden (wie z. B. Unfall- oder Betriebsschäden, Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung und Wertminderungsschäden), die über die normale Abnutzung hinaus am Fahrzeug während der Überlassungszeit entstehen, gleichgültig, durch wen die Schäden oder der – Angaben über Führerschein des Fahrers (Klasse, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum) Untergang verursacht wurden.
3. Haftungsausschluß des Verleihers
Der Verleiher haftet weder vertraglich noch außervertraglich für irgendwelche Schäden, die dem Benutzer oder Dritten im Zusammenhang mit der Überlassung des Fahrzeuges entstehen, es sei denn, der Verleiher handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.
Gegen Betriebsangehörige und Erfüllungsgehilfen des Verleihers, können Ansprüche insoweit nicht geltend gemacht werden, als Ansprüche gegen den Verleiher selbst nicht bestehen. Der Benutzer wird den Verleiher von Ansprüchen Dritter aufgrund von Unfällen freistellen, soweit und solange nicht die Haftpflichtversicherung des Verleihers für den Schaden eintritt.
Fälle, in denen die Versicherung zwar einen Schaden regulieren muß, jedoch aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gegen den Benutzer oder seinen Fahrer Rückgriff nehmen kann, berühren den Verleiher nicht.
Der Benutzer stellt den Verleiher von sämtlichen Ansprüchen aus der Verletzung von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen Vorschriften, im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Fahrzeuges, durch ihn oder durch eine Dritte Person frei. Der Verleiher ist berechtigt, bei Inanspruchnahme Zahlungen zu leisten und beim Benutzer Rückgriff zu nehmen.
4. Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
Zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Benutzer jeweils der Zustimmung des Verleihers. Wird diese erteilt, so beschränkt sich die Zustimmung in jedem Falle auf Fahrten und Aufenthalte innerhalb Europas, worauf auch der Versicherungsschutz beschränkt ist. Sofern sich der ständige Wohnsitz des Benutzers/Fahrers nicht in der Bundesrepublik Deutschland befindet, ist der Benutzer verpflichtet, das Fahrzeug bei der ersten ausländischen Zolldienststelle vorzuführen und dort ggf. ordnungsgemäß zur vorübergehenden Zollgutverwendung abzufertigen. Eventuelle Sicherheiten sind von ihm zu leisten.
Sollten durch die Nichtbeachtung der entsprechenden Zollvorschriften zoll- bzw. bußgeldrechtliche Forderungen ent- stehen, sind diese vom Benutzer zu tragen.
5. Erfordernisse im Fall eines Schadens
Falls das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt wird (jedes Ereignis, bei dem das Fahrzeug beschädigt wird) oder das Fahrzeug selbst oder Teile des Fahrzeuges gestohlen werden, unterrichtet der Benutzer unverzüglich mündlich und schriftlich den Verleiher (Ansprechpartner siehe Vorder- seite) sowie die nächste Polizeidienststelle.
- Der Bericht an den Verleiher, soll auf jeden Fall folgende Angaben enthalten:
- Datum und Uhrzeit des Unfalls
- Ort des Unfalls
- Adresse des Fahrers zum Zeitpunkt des Unfalls
- Angaben über Führerschein des Fahrers (Klasse, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum)
- Adresse der anderen am Unfall beteiligten Parteien, und Kennzeichen des/der am Unfall beteiligten Fahrzeuges/Fahrzeuge
- Detaillierter Bericht über den Unfall (einschließlich Zeichnung sowie Namen und Adressen möglicher Zeugen)
- Schadensausmaß (Verletzung, Tod, Sachschaden)
- Angaben über den Ort, an dem sich das Fahrzeug befindet
6.Rückgabe>
Der Benutzer hat das Fahrzeug am Ende der Überlas- sungszeit am Ort der Übernahme oder laut Vereinbarung, zurückzugeben.
Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe ist der Benutzer für jeden Schaden haftbar, der dem Verleiher, aus der Vorenthaltung des Besitzes, entsteht.
7. Verschiedenes
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie zusätz- liche Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart sind.
Der Benutzer hat nicht das Recht, das Fahrzeug – aufgrund anerkannter oder angeblicher Forderungen gegenüber dem Verleiher -zurückzuhalten.
Streitigkeiten, die aufgrund oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen, unterliegen dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, wie es bei Streitigkeiten zwischen deutschen Parteien in Deutschland angewendet wird.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus damit ist der Sitz des Verleihers, sofern es sich beim Benutzer um einen diesem Vertrag oder im Zusammenhang Vollkaufmann handelt, oder dieser keinen allgemeinen im Inland hat.
Im übrigen gilt für Ansprüche des Verleihers gegenüber Gerichtsstand dem Benutzer, dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.